DE-1992-URK-000052 Papst Nikolaus V. gewährt der Stadt München, dass sie nicht wegen eines Prozesses mit dem Interdikt belegt werden dürfe, generell maximal drei Tage mit dem Interdikt belegt werden dürfe, Bürger in weltlichen Angelegenheiten von keinem geistlichen Richter belangt werden dürften,

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Bestand:Urkunden
Ref. code:DE-1992-URK-000052
Ref. code AP:DE-1992-URK-000052
Title:Papst Nikolaus V. gewährt der Stadt München, dass sie nicht wegen eines Prozesses mit dem Interdikt belegt werden dürfe, generell maximal drei Tage mit dem Interdikt belegt werden dürfe, Bürger in weltlichen Angelegenheiten von keinem geistlichen Richter belangt werden dürften, kein Interdikt gegenüber Verstorbenen aufgrund von Schuldforderungen zulässig sei und dass der Dekan von Sankt Peter in bischöflichen Reservatfällen dispensieren dürfe.
Creation date(s):1/9/1329
Level:Einzeldokument
Archival Material Types:Urkunde
Former reference codes:URK, A I a 10

Information on context

Originaldatum:Vº idus ianuarii pontificatus nostri anno primo
Ausstellungsort:Pisa
Urkundennummer:10
Aussteller:Papst Nikolaus V. (Gegenpapst)
Empfänger:Stadt München (consulibus communi, universitati et hominibus castri Monaci)
Sealer:Papst Nikolaus V. (Gegenpapst)
Language:Latein

Information on content and structure

Contains:Die Stadt München wendete sich an Papst Nikolaus, es geschehe in München regelmäßig, dass, wenn bei einem Prozess einer Partei nicht zu ihrem Recht verholfen werde, sofort der zuständige Bischof oder ein rangniedrigerer Prälat die Stadt mit dem Interdikt belege, was große Gefahr für das Seelenheil bedeute. Weiter bittet die Stadt, dass niemand die Stadt München länger als drei Tage lang mit einem Interdikt belegen können solle und dass kein geistlicher Richter in weltlichen Angelegenheiten, wenn sie der Münchner Dekan für weltlich anerkennt, untersuchen oder richten solle. Zudem sei es in München Gewohnheit, dass, wenn ein Schuldner sterbe und behauptet werde, er habe vor seinem Tod Geld besessen, sein Körper sofort mit dem Interdikt belegt und das Begräbnis verweigert werde. Auch bat die Stadt München, dass dem Münchner Dekan in der Kirche Sankt Peter während Vakanzen der Freisinger Bischofsstelle und während der vierzigtägigen Fastenzeit erlaubt sein solle, den Gläubigen seines Dekanats in bischöflichen Angelegenheiten Dispense zu erteilen. Papst Nikolaus gewährt die Bitten und verfügt, dass kein Bischof oder geringerer Geistlicher zur Durchsetzung von Gerichtsprozessangelegenheiten gegen die gesamte Stadt oder ihren Rat die Exkommunikation oder das Interdikt verhängen dürfe. Niemand dürfe die Stadt für mehr als drei Tage mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegen, gezählt von dem Tag an, an welchem der Bann ausgesprochen wird. Kein Bürger der Stadt München dürfe in Fällen, welche der Münchner Dekan für weltlich erkenne, von einem geistlichen Richter belangt werden. Die vorgenannte, korrupt zu nennende Gewohnheit, mit der verhindert werde, dass ein verstorbener Christ in einem freien kirchlichen Grab bestattet wird – wenn er mittellos ist, mit Mitteln der Kirche – solle verboten sein. Sämtliche kirchlichen Würdenträger müssten, wenn ein Christ aus München in ihrem Zuständigkeitsbereich versterbe, den Leichnam auf wessen Verlangen auch immer in einem kirchlichen Grab bestatten. Der Dekan von München erhalte das Recht, während Vakanzen der Freisinger Bischofsstelle und während der vierzigtägigen Fastenzeit in der Kirche Sankt Peter den Gläubigen seines Dekanats, die reuig sind und die gebeichtet haben, in Fällen, die von Rechts wegen oder gemäß einem Synodalstatut dem Bischof vorbehalten sind, Dispense zu erteilen.
Urkundentypologie:Littera
Ortsnamen:Pisa (Italien) | http://d-nb.info/gnd/4046151-8
Personennamen:Papst Nikolaus V. (Gegenpapst) | http://d-nb.info/gnd/100955223
Sachbegriffe:Interdikt; geistliche Gerichtsbarkeit; weltliche Gerichtsbarkeit; Schuldforderung; Recht auf Bestattung; Dekan von Sankt Peter; Dispens
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Physische Beschaffenheit/Materialität

Trägermaterial:Pergament
Dimensions W x H (cm):46,0 x 71,5
Erscheinungsform:analog
State of preservation:2 – mittel
Erhaltungszustand, Anm.:gefaltet, starke Knicke, Löcher auch im Textbereich, Textilfaden wirr
Description of seal:runde Bleibulle angehängt, Textilfäden

Information on related materials

Veröffentlichungen:Pius Dirr, Denkmäler des Münchner Stadtrechts. Band 1. 1158-1403 (= Bayerische Rechtsquellen 1). München 1934, Quelle Nummer 74, Seite 120-124; Bergmann Urk. Nr. 87
 

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End of term of protection:1/9/1359
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Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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